Unterrichtsversäumnisse

Regelungen für Unterrichtsversäumnisse und Beurlaubungen in der Sekundarstufe I

Unterrichtsversäumnisse

Tritt bei einem Schüler/einer Schülerin eine Erkrankung auf, die es ihm/ihr unmöglich macht, am Unterricht teilzunehmen, ist dieser Umstand durch einen Anruf dem Sekretariat vor Unterrichtsbeginn unter Nennung des Namens des Kindes, der Klasse und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin mitzuteilen. Das Sekretariat nimmt ab 07:30 Uhr Krankmeldungen entgegen. Eine schriftliche Entschuldigung wird dem Kind am Tag seiner Wiederaufnahme des Unterrichts mitgegeben. Diese Entschuldigung muss schriftlich erfolgen und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein, Vordrucke befinden sich zudem im Schultimer.

Eine vorübergehende Sportunfähigkeit ist ärztlich zu attestieren. Der Schüler/die Schülerin wird in diesem Fall für die Dauer des Attests nicht grundsätzlich vom Sportunterricht befreit.

Im Falle einer Erkrankung am Tag der Zeugnisausgabe vor den Sommerferien sind die Erziehungsberechtigten gehalten, das Zeugnis am selben Tag im Sekretariat der Schule abzuholen.

Erkrankt ein Schüler/ eine Schülerin während der Unterrichtszeit, wird er/ sie vom unterrichtenden Lehrer nach erfolgreicher Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, die grundsätzlich im Sekretariat erfolgt, vom Unterricht befreit.

 

Beurlaubungen

Beurlaubungen für ein bis zwei Schultage werden unter Angabe der dafür relevanten Gründe seitens der Erziehungsberechtigten von der Klassenleitung genehmigt.

Beurlaubungen, die mehr als zwei Tage umfassen, sind beim Schulleiter zu beantragen.

Beurlaubungen, die sich auf die direkte Zeit vor oder nach den Ferien (auch Blockwochenenden mit beweglichem Ferientag) beziehen, sind ebenfalls bei der Schulleitung zu beantragen.

 

Regelung für Unterrichtsversäumnisse und Beurlaubungen in der Sekundarstufe II

Unterrichtsversäumnis

Die Erziehungsberechtigten (bzw. die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler) benachrichtigen die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag, wenn die Schülerin/der Schüler wegen Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen die Schule nicht besuchen kann. Eine schriftliche Entschuldigung – bei nichtvolljährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern unterzeichnet - muss den Fachlehrern zusammen mit dem Dokumentationsbogen unmittelbar nach Rückkehr in die Schule vorgelegt werden. Sollte dies nicht erfolgen, gelten die versäumten Stunden als unentschuldigt und werden als nicht erbrachte Leistungen gewertet. Bei krankheitsbedingtem Fehlen unmittelbar vor oder nach Schulferien und „Brückentagen“ besteht eine Attestpflicht.

Bei einer ärztlich angeordneten Befreiung vom Sportunterricht besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, sofern mit dem Kurslehrer/der Kurslehrerin nichts anderes vereinbart wird.

Bei längerem Schulversäumnis muss der Schule spätestens nach 2 Wochen eine schriftliche Zwischenmitteilung vorgelegt werden.

Bei begründetem Zweifel, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule ein ärztliches Attest. Diese Schulunfähigkeitsbescheinigungen müssen vom Arzt unterzeichnet sein. Arzttermine sollten grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden. Diese Regelung kann auch vor und nach den Ferien angewendet werden.

Versäumen von Klausuren

Wenn jemand an einem Klausurtag fehlt, muss er/sie (telefonisch) am selben Tag, spätestens jedoch am folgenden Unterrichtstag entschuldigt werden, da sonst die Berechtigung zum Nachschreiben der Klausur gefährdet ist und die versäumte Klausur als ungenügende Leistung gewertet werden kann. Sollte das Fach an einer Koop-Schule unterrichtet werden, muss auch das Sekretariat dieser Schule informiert werden. Zudem muss über die Schulunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Eine Befreiung von dieser Vorlagepflicht und eine Beurlaubung von Klausuren ist nur durch den Schulleiter möglich.

Führerscheinprüfungen entschuldigen das Fehlen bei Klausuren nicht.

Beurlaubungen

Als Beurlaubung ist jedes vorhersehbare und genehmigte Unterrichtsversäumnis anzusehen. Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag hin erfolgen. Solche Gründe sind in der Regel persönliche Anlässe (z.B. Trauerfall) oder eine Teilname an Veranstaltungen, die für den Schüler/die Schülerin eine besondere Bedeutung haben (z.B. Tagungen, Sportwettkämpfe). Anträge müssen vorher bei den jeweiligen Stufenleitern (Beurlaubung bis zu 2 Tagen) oder beim Schulleiter eingereicht werden. Der genehmigte Antrag ist allen Kursleitern vorzulegen. Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Eine Beurlaubung unmittelbar vor und/oder im Anschluss an Ferien ist nur in Ausnahmefällen durch den Schulleiter möglich.

Entlassung von der Schule

Die Entlassung von der Schule kann bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn sie/er innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.